Was bedeutet….?

Auftraggebergemeinschaft

Eine Auftraggebergemeinschaft ist immer dann gegeben, wenn eine Gruppe von Menschen eine Dienstleistung oder eine Person gemeinsam beauftragt. In einer Wohngemeinschaft kann das zum Beispiel eine Reinigungskraft oder eine Hauswirtschafterin sein. Auch der Beistand wird gemeinschaftlich, also von allen Bewohnern beauftragt.

Selbstverantwortete Wohngemeinschaften in denen Menschen leben, die 24 Stunden am Tag auf Betreuungsleistungen angewiesen sind, entscheiden sich meist auch für eine gemeinschaftliche Beauftragung des Pflegedienstes. Das bedeutet, dass sich alle Bewohner bzw. deren Bevollmächtigten auf einen gemeinsamen Pflegedienst verständigen und damit ihr individuelles Wahlrecht einschränken. Die gemeinschaftliche Beauftragung hat den Vorteil, dass die 24-Stunden-Präsenz in der Wohngemeinschaft bezahlbar wird und ermöglicht dem Pflegedienst verlässlich zu kalkulieren.

Beistand

Ein Beistand ist eine Person oder eine Institution, die Menschen in mündlichen Verhandlungen, Verwaltungs- oder Verfahrensvorgängen Hilfe und Unterstützung bietet. In vielen Rechtssystemen und -gebieten ist ein Beistand vorgesehen, um in Verwaltungsverfahren Betroffenen eine Person des Vertrauens an die Seite zu geben. Ein Beistand ist jedoch kein Bevollmächtigter, er hat keine Vertretungsfähigkeit.

Die Idee zum Beistand der Auftraggebergemeinschaften wurde von der GAG Immobilien AG angestoßen. Bei der Projektentwicklung für die erste Wohngemeinschaft wurde postuliert, dass die sich immer wieder erneuernde Gruppe der Bewohner und ihrer jeweiligen Angehörigen, beständige Begleitung und Beratung benötigt.

Mit den Wohngemeinschaften, die durch die Wohnkonzepte Schneider gGmbH begleitet werden, werden individuelle Verträge und Vollmachten erarbeitet und genau abgestimmt, welche Leistungen durch den Beistand erbracht werden. Dazu gehört zum Beispiel die Beratung der Gruppe und neuer Interessenten, die Moderation und Protokollierung der Versammlungen, die Hausverwaltung, die Verwaltung von Personal der Wohngemeinschaften oder die Abstimmung mit dem Vermieter (s.a. Leistungen)

Betreuungspauschale

Als Betreuungspauschale wird der Betrag bezeichnet, der zwischen GbR und Pflegedienst als Eigenanteil zur Deckung der Kosten für die Betreuung in der WG vereinbart wird. In einigen Wohngemeinschaften wird dieser Betrag auch als Tag-/Nacht-Pauschale bezeichnet. Die Betreuungspauschale kann nicht durch Pflegesachleistungen refinanziert werden, sondern muss aus dem Einkommen und Vermögen des Bewohners getragen werden. Ist kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden, kann der zuständige Sozialhilfeträger auf Antrag Hilfe zur Pflege gewähren. Wir beraten Sie gerne dazu.

GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gemeinschaft der Angehörigen organisiert sich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften. Sie ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Die GbR ist in den §§ 705 – 740 BGB geregelt und wird daher auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet.

Zur Gründung einer GbR sind mindestens zwei Personen erforderlich. Einpersonengesellschaften sind – anders als bei Kapitalgesellschaften – nicht möglich. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sowie solche (nichtrechtsfähigen) Personenzusammenschlüsse, die im Rechtsverkehr unter ihrer Firma als geschlossene Einheit auftreten, sein.

Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formlos, also auch stillschweigend abgeschlossen werden, Er muss jedoch mindestens enthalten, dass sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und dazu die vereinbarten Beträge leisten. Enthält der Gesellschaftsvertrag aber formbedürftige Leistungsversprechen (z.B. Grundstücksübereignung in das Gesellschaftsvermögen) oder Erwerbspflichten, dann bedarf der ganze Vertrag der Form (Vollständigkeitsgrundsatz).

Die Gründung einer GbR unterliegt keinem Publizitätserfordernis, insbesondere kann die GbR nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Der Gesellschaftsvertrag muss als unabdingbares Erfordernis die Verabredung eines gemeinsamen Zwecks enthalten, auf dessen Erreichung es den Beteiligten ankommt. Zweck der GbR kann jeder erlaubte nicht kaufmännische Gesellschaftszweck sein. Dies kann z.B. sein: gemeinsame Ausführung eines freien Berufes, Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, gemeinsame Organisation von Veranstaltungen, Spiel- und Wettgemeinschaften, Kauf- und Wohngemeinschaften, etc. Wenn der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes in kaufmännischer Weise gerichtet ist, wird die GbR ohne weiteres Zutun der Gesellschafter automatisch zu einer offenen Handelsgesellschaft.

§ 709 I BGB sieht eine Gesamtleitung aller Gesellschafter vor. Auch nach außen können wirksame Erklärungen für die Gesellschaft nur abgegeben werden, wenn alle Gesellschafter zusammenwirken. Von dieser gesetzlichen Regelung abweichend können jedoch verschiedene Arten der Geschäftsführung per Vertrag vereinbart werden, z.B. eine Gesamtleitung aller Gesellschafter mit Mehrheitsbeschluss, eine Gesamtleitung mehrerer unter Ausschluss der übrigen Gesellschafter oder eine Einzelleitung.

Grundsätzlich haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften das Gesellschaftsvermögen und alle Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner. Ein Gesellschafter kann persönlich haften, wenn er sich rechtsgeschäftlich verpflichtet hat, d.h. wenn er am Vertragsschluss mitgewirkt hat oder ein GbR-Geschäftsführer mit Vertretungsmacht für ihn gehandelt hat, oder ein Schuldbeitritt zu einer bereits bestehenden Verbindlichkeit vereinbart wurde.

Die Haftung kann aber auch beim Abschluss von Rechtsgeschäften von vornherein auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden.

Das Kölner Modell

Als Kölner Modell wird das von Monika Schneider im Auftrag der GAG Immobilien AG entwickelte Konzept für selbstverantwortete Wohngemeinschaften für Menschen mit Pflegebedarf bezeichnet. Wesentliche Merkmale dieser Wohnform sind der Zusammenschluss der Bewohner, vertreten durch ihre Bevollmächtigten, zu einer Auftraggebergemeinschaft, die gemeinschaftliche Anmietung der Wohnung und die gemeinschaftliche Beauftragung eines Pflegedienstes.

Rahmenvereinbarung

Eine Rahmenvereinbarung kann zwischen der GbR / der Auftraggebergemeinschaft und dem Pflegedienst bei einr gemeinschaftlichen Beauftragung zusätzlich zu den individuellen Betreuungs- und Pflegeverträgen abgeschlossen werden. Ihre Inhalte werden zwischen den beiden Parteien festgelegt.

Darin kann geregelt werden

  • die gemeinschaftliche Beauftragung des Pflegedienstes
  • die personelle Ausstattung der WG
  • Vereinbarungen zur Finanzierung des Betreuungs- und Pflegeangebotes
  • Leistungen des Pflegedienstes
  • Kündigungsfristen

Zusätzlich dazu entwickeln viele Wohngemeinschaften einen „Anhang zur Rahmenvereinbarung“. Darin werden meist Qualitätsstandards und ein gemeinsames Leitbild, sowie die Aufgabenverteilung zwischen den Mitarbeitern der WG und den Angehörigen beschrieben.

Satzung / GbR-Vertrag

Eine Auftraggebergemeinschaft kann und sollte sich eine gemeinsame Satzung geben. Die Satzung regelt das Innenverhältnis der Auftraggeber untereinander. In den Wohngemeinschaften, die die Rechtsform der GbR haben wird die Satzung auch als GbR-Vertrag bezeichnet und spielt eine entscheidende Rolle. Darin ist beschrieben:

  • der Zweck der Gesellschaft, dazu gehört auch die Anmietung der Wohnung
  • Entscheidungsverfahren
  • Haftungsbeschränkungen
  • die gemeinschaftliche Beauftragung des Pflegedienstes
  • die Wahl des geschäftsführenden Gesellschafters
  • Regelungen für den Ein- und Austritt aus der Gemeinschaft
  • Verpflichtungen der Gesellschafter oder Auftraggeber untereinander
  • die Beauftragung des Beistandes

Die Satzung oder der GbR-Vertrag werden bei der Gründung einer Wohngemeinschaft verabschiedet und bei jedem Neueinzug angepasst. Die Auftraggebergemeinschaft oder GbR kann die Satzung jederzeit nach ihrem Willen anpassen.

Selbstverantwortete und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften

Das Wohn- und Teilhabegesetz hat für die verschiedenen Wohnformen für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf unterschiedliche Kriterien festgelegt. Bei den Wohngemeinschaften wird unterschieden zwischen anbieterverantworteten und selbstverantworteten Wohngemeinschaften.

§24 Begriffsbestimmung

(1) Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen sind Wohn- und Betreuungsangebote, in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden. Dies gilt nicht für Personen, die in einer Partnerschaft leben oder verwandt sind und in einem gemeinsamen Haushalt leben. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein.

(2) Eine Wohngemeinschaft ist selbstverantwortet, wenn

    1. die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich voneinander unabhängig sind und
    2. die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre Vertreterinnen und Vertreter mindestens

a) bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter frei sind,
b) das Hausrecht ausüben,
c) die Gemeinschaftsräume selbst gestalten,
d) die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und
e) die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten.

Zudem dürfen neue Nutzerinnen und Nutzer unbeschadet der zivilrechtlichen Befugnisse der Vermieterin oder des Vermieters nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Nutzerinnen und Nutzer aufgenommen werden. Entscheidungen, die die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter mehrheitlich treffen, schließen die Annahme einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft nicht aus.

Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter dürfen aber auf einzelne oder gemeinschaftliche Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. Sofern Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter bei der Gründung einer Wohngemeinschaft bestimmend mitwirken, ist eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nur dann gegeben, wenn nach Abschluss der Gründungsphase die unter Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Eine Wohngemeinschaft ist anbieterverantwortet

  1. bei fehlender rechtlicher Unabhängigkeit von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 oder
  2. wenn die Kriterien der Selbstverantwortung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind.

Die von uns begleiteten Wohngemeinschaften sind selbstverantwortet. Die Bewohner, bzw. deren Bevollmächtigte schliessen sich zu einer Gemeinschaft mit der Rechtsform der GbR zusammen, mieten eine Wohnung an, wählen gemeinsam einen Pflegedienst aus und entscheiden wenn ein Platz frei wird gemeinsam, wer neu einzieht. Angehörige und Pflegedienst müssen untereinander abstimmen, welche Aufgaben von wem übernommen werden.

Für selbstverantwortete Wohngemeinschaften gelten im Wohn- und Teilhabegesetz andere Vorschriften als für anbieterverantwortete Wohnformen.

Wohngruppenzuschlag

Der Wohngruppenzuschlag ist eine Leistung der Pflegekasse, die jedem pflegebedürftigen Bewohner einer Wohngemeinschaft unter bestimmten Vorraussetzungen zusteht. Die Vorraussetzungen sind in §38a SGB XI geregelt:

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn

1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind.

2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen

3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten, und

4. keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und folgende Unterlagen anzufordern:
1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2. die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

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